Hi,
eine Frage zum Wegerecht. A hat ein Hammergrundstück, wobei der Stil (Weg) A gehört. Wegerecht hat NachbarB (Doppelhaushäfte) nicht im Grundbuch. Es gibt für das andere Nachbarobjekt C nur eine Erschließungsbaulast auf dem Weg. Das Nachbarhaus ist 25 Jahre älter und hatte seine Zuwegung seit dem Bau nicht über meinen Weg realisiert, sondern über seine Gartenseite. Der Garten dort grenzte nicht an einen öffentlichen Weg sondern an ein anders Grundstück, was aber im Familienbesitz des Nachbarn lag. Diese Grundstück hatte Zugang zur Strasse die diese Nachbar auch nutzte.
Der Nachbar verkaufte irgendwann das Grundstück an der Strasse, aber ohne sich dort ein Wegerecht im Grundbuch zu sichern. Insofern hat er jetzt ein Grundstück ohne Anschluss an das öffentliche Netz, daher benutzt er meinen Weg zum Haus.
Frage: Wenn A ihm das nicht erlaube, stünde ihm per Gesetz ein Notwegerecht zu. Da wäre die Frage wo denn das wäre. Aus A Sicht hat er sich hier willkürlich durch den Verkauf des Grundstückes hinten selbst abgehängt. 918 BGB. Deswegen müsste der Notweg eigentlich zum Käufer seines Grundstückes. Oder sehe A das falsch ? Was meint ihr ?
Notwegerecht, wenn ja wo
Moderator: Klaus
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Re: Notwegerecht, wenn ja wo
Noch ein Hinweis den ich vergessen hatte. Der Weg war, als A das Grundstück gekauft habe, nicht erschlossen, also eine grüne Wiese die nicht zugänglich war.
Re: Notwegerecht, wenn ja wo
Grundsätzlich ist ein Notwegerecht so anzulegen, dass die geringste Beeinträchtigung der Nachbar entsteht. Wenn man einen Weg hat und diesen verkauft, kann man von Dritten kein Notwegerecht verlangen. Man ist ja selber Schuld.
Auch vom verkauften Grundstück kann man dann kein Notwegerecht verlangen. Jedoch kann A ja nicht sehen ob es das ein Wegerecht gibt und es evtl. überhaupt keine Not gibt.
Evtl. kann man mal ins Baulastenverzeichniss von B einsehen, denn es sollte keine Grundstücke ohne Erschließung geben.
Das dritte Grundstück spielt da keine Rolle.
Bitte Regeln beachten, wir sprechen nur über A und B. Keine echte Fälle
Auch vom verkauften Grundstück kann man dann kein Notwegerecht verlangen. Jedoch kann A ja nicht sehen ob es das ein Wegerecht gibt und es evtl. überhaupt keine Not gibt.
Evtl. kann man mal ins Baulastenverzeichniss von B einsehen, denn es sollte keine Grundstücke ohne Erschließung geben.
Das dritte Grundstück spielt da keine Rolle.
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Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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Re: Notwegerecht, wenn ja wo
ok. Also B verkaufte das andere Grudstück an z.B. C. Für C war der Kauf auch lastenfrei. Also in seinem Grundbuch stehen keine Wegerechte. Bei A stehen ja wie schon gesagt auch keine. Wie du gesagt hast ist B daran selbst Schuld, was ich auch so sehe. Allerdings steht B nach dem Gesetzt ein Notwegerecht zu, er muss ja zu seinem Haus kommen. Die Erschliessungsbaulast des Hauses von B ist auf dem Weg von A. Allerdings folgt aus einer Baulast nachdem was ich weiß kein Wegerecht. Es ist rein öffentlich.
Weder A noch C haben Schuld daran und trotzdem wird einer jetzt das Notwegerecht dulden müssen. Nachdem was ich über das Notwegerecht weiß, wird bei mehreren möglichen Zugängen immer der genommen, der die geringsten Belastungen für den Inhaber bedeuten. Ist ds richtig so ?
Weder A noch C haben Schuld daran und trotzdem wird einer jetzt das Notwegerecht dulden müssen. Nachdem was ich über das Notwegerecht weiß, wird bei mehreren möglichen Zugängen immer der genommen, der die geringsten Belastungen für den Inhaber bedeuten. Ist ds richtig so ?
Re: Notwegerecht, wenn ja wo
Es kommt darauf an, was zu welchem Zeitpunkt wie war. Zeitpunkt wäre der Tag, an dem man erstmals einen Weg braucht. Wenn hier ein Grundstück erschlossen wurde und nur das Wegerecht vergessen wurde. Dann ist der schonendste Übergang der Erschießungsweg. Wenn immer schon eigene Grundstücke zur Erschließung genutzt wurden, dann dieser Weg. Am Ende wird wohl ein Richter irgendwie entscheiden und erst der BGH entgültig
Wer seinen eigenen Zugang verkauft hat, bekommt kein Notwegerecht. Aus einer Baulast entsteht kein Wegerecht, andersrum schon.
Ich würde einen Ausgleich dafür verlangen und nachgeben.
Wer seinen eigenen Zugang verkauft hat, bekommt kein Notwegerecht. Aus einer Baulast entsteht kein Wegerecht, andersrum schon.
Ich würde einen Ausgleich dafür verlangen und nachgeben.
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Re: Notwegerecht, wenn ja wo
Danke für deine Darstellung, macht Sinn