Parken des Eigentümers auf Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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BoSu
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Parken des Eigentümers auf Wegerecht

Beitrag von BoSu »

Es geht um einen Hof, der in drei Grundstücke aufgeteilt ist und von 3 Parteien unterhalten wird. A ist das dienende Grundstück, B und C die herrschenden Grundstücke. Es gibt in den Urkunden ein eingetragenes Wegerecht, das letzte Haus wurde 1986 (C) erbaut. Der Weg ist gepflastert, ebenso die Zugänge zu den Garagen (zu B und C) und der Zugang, ausgehend vom Ende des Weges zum Hauseingang von C. Alles andere ist größtenteils Wiese/Rasen. Der Weg beträgt ca. 45m zur Straße.
A besitzt zwei Stellplätze vor dem Haus und hat seit einigen Wochen ein weiteres Fahrzeug ganz am Ende des Zufahrt-Weges gestellt. C kann nun nicht mehr ungehindert auf dem Weg zum Haus gelangen, weder zu Fuß noch mit dem Auto, um große Sachen auszuladen. Man ist gezwungen über den Rasen mit erhöhtem Bordstein zu gehen.

Ist das erlaubt? Darf A seinen Wagen ans Ende des Weges (Wegerecht) stellen und so C "zwingen" ins Haus zu gelangen, indem C vom Wege runter und die Wiese benutzen muss?
C ist der am längsten auf dem Hof wohnende Eigentümer.

Vielen Dank für eine Einschätzung und Tipps, wie man die Sache angehen kann.

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Klaus
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Re: Parken des Eigentümers auf Wegerecht

Beitrag von Klaus »

Eine Wegerecht erlaubt einen Berechtigten das Grundstück des Dienenden von der Straße auf das Grundstück des Berechtigten zu gelangen.
Dazu ist es eigentlich nicht nötig dies an mehreren Stellen betreten zu können. Im übrigend kann der Eigetümer mit seinem Grundstück machen was er will solange der erste Satz möglich ist

Der Fußweg ist der Weg der zum Haus führt. War der bei der Eintragung vorhanden sind ca 1-1,5 Meter Breite für Fußgänger frei zu lassen. Dort drauf fahren kann man ja nicht

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
BoSu
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Re: Parken des Eigentümers auf Wegerecht

Beitrag von BoSu »

Danke für die Antwort! :-)

Das Wegerecht (im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen) stammt aus dem Jahr 1986 und bezieht sich auf den gesamten Weg in der Länge und auf eine Breite von 3,00 m.
Fasse nochmal zusammen: Wenn A dort parkt, muss er einen Fußweg von 1,00 - 1,50m Breite auf dem Weg frei lassen, damit C ungehindert in sein Haus gelangen kann.

VG
Susanne
Klaus
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Re: Parken des Eigentümers auf Wegerecht

Beitrag von Klaus »

Das Wegerecht (im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen) stammt aus dem Jahr 1986 und bezieht sich auf den gesamten Weg in der Länge und auf eine Breite von 3,00 m.
NEIN !!!

Man hat auf einem 3 Meter breiten Weg das Recht diesen zu benutzen. Bei einem Fußweg sind 1-1,5 ausreichend, bei einem Fahrweg 3-3,5 - jedoch nur wenn der Weg das hergibt.
Der kann auch den Weg einzäunen und am Ende ein 1 Meter breites Türchen anbringen. C nutzt ja mehrere Einfahrten auf dem Weg.

Daher stellt sich die Frage: was war bei der Eintragung und was ist tatsächlich eingetragen. Meist gibt es auch eine Bewilligungsurkunden die etwas mehr erkärt. An der Zeichnung kann man das ja nicht sehen.

Ich würde warten bis A besonders dämlich parkt. Bilder machen und Zeugen beschaffen. Dann auf das Gericht gehen und per einstweiliger Verfügung das Behindern verbieten lassen.
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