Die parkenden Autos versprerren nicht den Weg, aber man kann nicht in einem Zuge auf das Grundstück von Haus B fahren.
Also kann man das Wegerecht nutzen
Die Frage ist nun, darf Besitzer von Haus A auf dem durch das Wegerecht belastete Grundstück parken?
Die Ausübungsfläche muss nicht freigehalten werden. Diese kann wesentlich größer sein also die die man nutzen muss.
Oft wird die Fläche "Hofraum" genannt. Deswegen muss nicht der gesamte Hof frei bleiben.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
wow hier ist ja viel passiert in der Zwischenzeit. Sorry, dass ich mich solange nicht gemeldet habe.
Es ist nun so, dass wir wohl klagen werden. Es werden zu einzelnen Zeiten immer mehr Autos abgestellt und ja, es ist eine Art Hof, aber es ist eine Art Kurve und die ist eben genau vor dem Haus des Nachbarn auf seinem Grundstück. Zudem sind es Hanggrundstücke und es ist zum einen in der Urkunde genau per Lageplan der Ausübungsbereich gekennzeichnet und zum anderen wird noch genau beschrieben entlang welcher Grenze man fahren darf. Aber genau an dieser beschriebenen Grenze wird geparkt und dann muß man halt zurück und wieder vor fahren, damit man die Kurve kriegt. Außerdem, was ist, wenn ich es jetzt hinnehme und mir in 3 Jahren ein größeres Auto kaufe und dann noch schlechter rum komme? Also besser jetzt klagen damit es nicht verjährt...
Vor der Klage ein großes Auto ausleihen und eine Freund als Zeugen mitnehmen, dann tatsächlich "nicht mehr reinkommen"
Könnte, werde in Zukunft, geht kaum oder schlecht....bringen nichts vor Gericht
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Hallo,
wollte euch mal wieder ein Update geben. Wir haben nun geklagt und werden nun einen Sachverständigen beauftragen (beide Seiten bezahlen ihn), der Richter möchte, dass wir uns dadurch gütlich einigen. Nun kann ja raus kommen, das der bisherige Ausübungsbereich zu groß ist und dass wir rangieren in Kauf nehmen müssen. Aber wir haben ja das Wegerecht so gekauft und damit ist es halt im Moment (wenn nicht geparkt wird) sehr einfach zu unserem Grundstück zu gelangen.
1. Wenn wir nun rangieren hinnehmen müssen und das Wegerecht verkleinert wird, ist das nicht ein Wertverlust für unser Grundstück? Das Wegerecht kann auch nicht oder kaum verlegt werden, es wäre auf jeden Fall eine 'Verkleinerung der Wegerechtsfläche, die ja als Skizze dem Notarvertrag beiliegt. Kann man diesen Wertverlust nicht auch mit in die Waagschale werfen? Gibt es evtl. Gerichtsurteile, die dies beinhalten und wo evtl. dem Parken oder der Verkleinerung nicht stattgegeben wurde, weil es für das andere Grundstück eine Wertminderung bedeutet hätte?
2. Meine Frau ist schwerbehindert und ihr fällt es sehr schwer immer wieder zu rangieren und da es so eng ist, kommt meine Schwiegermutter schon gar nicht mehr zu uns. Sind das nicht auch alles Gründe, die man mit angeben kann?
Klar, die Klage ruht im Moment, aber die würden wir dann wieder aufnehmen.
der Richter möchte, dass wir uns dadurch gütlich einigen
Nun kann ja raus kommen, das
Bei einem Vergleich kommt NIX raus. Will man ein Ergebnis muss man die Klage durchziehen.
Bei so einem Vergleich muss man sich überlegen - wie man das dann durchsetzen kann. Denn auf einen Vergleich ohne Strafmöglichkeiten kann man drauf......
Behinderung oder Alter sind kein Grund für zusäztliche Wegerecht.
Nun kann ja raus kommen, das der bisherige Ausübungsbereich zu groß ist und dass wir rangieren in Kauf nehmen müssen.
Das bedeutet übersetzt: Ihr verliert.
Also würde ich jeden Vergleich eingehen, den man anbieten und "Kostenverzicht" vereinbaren. Dann hält man wenigstens die Kosten gering
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Hallo zurück,
so wir klagen weiter... Es ist keine Einigung in Sicht.
Nun noch eine Frage: Es geht ja um einen relativ großen Ausübungsbereich auf dem man einen großen Bogen fahren muß wenn man ohne Rangieren
zum Grundstück von Partei B fahren will. Dabei fährt man um einen unbelasteten privaten Bereich herum. Nun soll das Wegerecht auf diesen Bereich verlegt werden, aber gleichzeitig soll der Ausübunbsbereich stark verkleinert werden. Es ist also nicht nur eine Verlegung sondern auch eine erhebliche
Beschneidung. Gibt es Urteile, wo eine Verkleinerung des Ausübungsbereiches nicht akzeptiert wurde?
Nein solche Urteile gibt es nicht. Denn man hat auf dem Ausübungsbereich ein Wegerecht, nicht andersrum. Ein Fahrweg mit 3,5 Meter und ein Fußweg zwischen 1-1,5 werden als ausreichen angesehen. Ich hatte mal "den gesamten Hofraum" als Ausübungsbereich, dürfte aber nur durchfahren.
Ob man Anspruch auf Rangieren hat.... muss man eben entsprechen darlegen. Da muss man mal ansehen warum man die Kurve fahren muss.
Der Verlegung kann man kaum widersprechen wenn " Ein Fahrweg mit 3,5 Meter und ein Fußweg zwischen 1-1,5" über bleiben.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Hallo,
Ok, das habe ich verstanden. Nun ist es so, dass wohl ein Sachverständiger beurteilen wird, wo gefahren und wo evtl. geparkt werden kann. Ich kann nur leider nicht verstehen, dass man ein haus kauft, der Wegerechtsvertrag mit Skizze unterschrieben wird, freie Fläche ohne Wegerecht vorhanden ist und dann im nachhinein im Wegerecht geparkt wird wobei die anderen Flächen oder oft auch die Garage frei bleibt.
Ja, die Klage wird wieder aufgenommen. Nun ist es so, dass wir auch die Hälfte der gesamten Fläche zur Regenwasserabgabe zahlen. Auch wenn was an der Fläche erneuert wird zahlen wir die Hälfte. Hilft das nicht auch dabei dass wir dann auf der Fläche ohne rangieren fahren dürfen? Der Gebührenbescheid zeigt auch eine Skizze der Fläche...
Hallo zusammen, hier ein kleines Update. Die Klage hatte Erfolg. Es darf im Wegerecht nicht mehr geparkt werden. Leider wird aber immer noch geparkt. Wie geht es nun weiter? Weiterhin alles dokumentieren und wer ist nun zuständig? Geht das ans Gericht und das Gericht verhängt dann eine Strafe oder wie geht das? Wegklagen klingt so einfach, aber die Umsetzung ist glaube ich weiterhin nicht so einfach.. Hat das jemand schon mal durchgemacht?
Da hat dein Anwalt nicht aufgepasst. Du kannst nochmal klagen und dann eine Vertragsstrafe verlangen für den Fall des erneuten Verstoß. Da hätte man auch beim ersten mal machen können.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Klaus hat geschrieben: ↑01.11.2021, 12:26
Da hat dein Anwalt nicht aufgepasst. Du kannst nochmal klagen und dann eine Vertragsstrafe verlangen für den Fall des erneuten Verstoß. Da hätte man auch beim ersten mal machen können.
Hallo Klaus, vielen Dank für deine schnelle Antwort. Da komme ich nicht ganz mit. Also wir haben geklagt und nun in 2. Instanz ohne Revisionsmöglichkeit gewonnen. Dem Beklagten wird im Urteil unter Androhung von Strafzahlungen untersagt dort zu parken. Und nun soll ich nochmal Klagen, damit, wie momentan geschehen, im Wiederholungsfall irgend wann auch mal Geld fließt?
Dem Beklagten wird im Urteil unter Androhung von Strafzahlungen untersagt dort zu parken.
Da hast du doch schon was du willst. So und nun willst du die Strafe erreichen. Das geht natürlich wieder nur vor Gericht. Du kannst den Gegner ja aber auch gerne vorher auffordern direkt zu bezahlen. ))
Übrigens wird die Strafe nicht zwingend so hoch wie die Strafandrohung. Das ist ja nur eine Androhung.
Das Gericht ist weder Polizei noch Vollstreckungsbehörde. Daher machen die von sich aus nichts.
Vor Gericht muss man das nun auch alles beweisen können. Nur weil der Porsche von Uwe im Hof stand, muss es nicht Uwe gewesen sein der da parkt. Und es ist durchaus legitim das erst beim Verfahren zu sagen. Daher kann sowas auch nach hinten losgehen. Je nachdem wie das Urteil genau beschrieben ist. Also erst gute Beweise sichern.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Klaus hat geschrieben: ↑01.11.2021, 14:40
Übrigens wird die Strafe nicht zwingend so hoch wie die Strafandrohung. Das ist ja nur eine Androhung.
Also erst gute Beweise sichern.
Hallo Klaus, alles klar, das macht Sinn. Nun sichern wir Beweise. Dadurch, dass ja der Eigentümer selbst dort mit seinem eigenen PKW parkt ist das nicht so schwer. Ich glaube, dass sich die Strafe staffelt. Also beim ersten mal ist es nur wenig. Wenn sie es dann immer noch nicht lassen können wird es mehr...
Wie ist das eigentlich mit unserem Urteil. Taucht das demnächst dann auch im Internet auf? Wäre ja für andere evtl. wichtig darauf verweisen zu können. Ich mag es und darf es wahrscheinlich auch gar nicht posten.
Amtsgerichtsurteile kann man in der Pfeife rauchen )
Das taucht nirgends auf, denn es hat normalerweise keine Allgemeingültigkeit oder ist von öffentlichem Interesse.
Vor allen was soll das bringen, parken auf Wegerecht ist nicht gestattet. Das wissen wir bereits alle, es steht im Gesetz.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Klaus hat geschrieben: ↑01.11.2021, 15:41
Amtsgerichtsurteile kann man in der Pfeife rauchen )
Das taucht nirgends auf, denn es hat normalerweise keine Allgemeingültigkeit oder ist von öffentlichem Interesse.
Vor allen was soll das bringen, parken auf Wegerecht ist nicht gestattet. Das wissen wir bereits alle, es steht im Gesetz.
Ok ok, ist zwar ein Landgerichtsurteil da 2. Instanz und leider war es bei uns überhaupt nicht klar, und es ging lange darum, wie stark gestört wird und ob das Parken ok ist, wenn man durch mehrfaches Rangieren doch noch zu seinem Grundstück kommt.
So, bin mit nicht sicher, ob das von Interesse ist, aber ich wusste das vorher z.B. alles nicht: Unser Anwalt schickt nun die Beweise ans Gericht und nach Aussage unseres Anwaltes legt er, also unser Anwalt die Höhe der Strafzahlung fest. Ist natürlich beim ersten Mal nun nicht die volle Summe wie im Urteil angedroht, aber ok. Ich denke auch, dass das Gericht eine zu hohe 1. Strafzahlung nicht zulassen wird. Es bleibt also spannend...